Deadline
23.02.2021
Jagdgenossenschaft Neukirchen vorm Wald
Jahreshauptversammlung 2021
Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen ist nach § 4 Abs. 2 der 11. BayIfSMV (Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) grundsätzlich zulässig. Von einer Durchführung ist jedoch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen abzusehen, wenn die Versammlung der Jagdgenossen nicht aufgrund dringend notwendiger Beschlüsse durchgeführt werden muss. Als dringliche Beschlüsse sind etwa die Neuwahl des Vorstandes oder die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages anzusehen. Da für den Bereich der Jagdgenossenschaft Neukirchen v. Wald in diesem Jahr keine Neuwahlen und keine Pachtverlängerungen anstehen, wird auf die Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft in diesem Jahr verzichtet.