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Feuer

Verbrennen von Gartenabfällen

 

Seit der am 01.01.2017 durch die Bayerische Staatsregierung verabschiedeten Luftreinhalteverordnung (BayluftV, § 4 Abs. 2 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen", PflAbN) ist das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verboten.

 

Die alte Regel, nach der jeweils im Frühjahr und Herbst zu bestimmten Zeiten und bei ausreichender Bodenfeuchte ein Verbrennen für einige Wochen möglich war, gibt es nicht mehr!

 

Laut Umweltministerium müsse man keine holzigen Gartenabfälle aus in "zusammenhängend bebauten Ortsteilen liegenden Gärten" mehr verbrennen, weil in Bayern ein flächendeckendes Netz für die Erfassung von Grüngut vorhanden ist. (Grüngutannahmestellen/Kompostieranlagen)

 

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Privatgärten nur noch auf Grundstücken zulässig, auf denen sie angefallen sind.

 

Dass dies nur unter der gebotenen Vorsicht erfolgen soll, versteht sich von selbst.

  • Nicht bei Trockenheit verbrennen!
  • Nicht bei starkem Wind anzünden!
  • Offenes Feuer und Glut nie alleine lassen!
  • Die Glut muss bis Sonnenuntergang verloschen sein!

 

Unsere nächste Kompostieranlage befindet sich in Tittling, Masering 7

Angenommen werden Grüngut/Gartenabfälle, Siloballen und Wurzelstöcke.
Aktuelle Öffnungszeiten finden Sie auf der Webseite der AWG

www.awg.de