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Hinweis für Bauherren

Informationen zur Entstehung der Herstellungsbeitragspflicht für Wasserversorgungseinrichtung bzw. Entwässerungseinrichtung bei der
Verwirklichung von Bauvorhaben

Ein Herstellungsbeitrag wird u. a. für bebaute Grundstücke erhoben. Dabei richtet sich der Beitrag zum einen nach der Grundstücksfläche und zum anderen nach der Geschossfläche. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht u.a. durch zusätzlich geschaffene Geschossflächen, z.B. durch den Anbau an ein bestehendes Gebäude, Anbau eines Wintergartens, Ausbau eines Dachgeschosses oder ähnliches.
Jeweils in § 15 der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGSWAS) bzw. der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) sind die „Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner“ geregelt.
Demnach „sind diese verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld/Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.“ Das bedeutet, dass der Eigentümer eines Grundstücks der Gemeinde die Fertigstellung eines entsprechenden Bauvorhabens in „nachweisbarer Form“ mitzuteilen hat. Erst dann kann die Gemeinde prüfen, ob bzw. in welcher Höhe für dieses Bauvorhaben eine zusätzliche Beitragspflicht für eine der beiden öffentlichen Einrichtungen besteht.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine evtl. Beitragsschuld nicht verjährt, solange diese Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde nicht vorgelegt wird.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diesbezüglich eigene Ermittlungen anzustellen. Weder über das Baugenehmigungsverfahren, an dem die Gemeinde beteiligt ist, noch dadurch, dass von der Gemeinde z. B. eine (weitere) Wasseruhr installiert wird, erhält die Gemeinde die notwendige positive Kenntnis.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, die in der Vergangenheit entsprechende Bauvorhaben ausgeführt haben und die Fertigstellung bei der Gemeinde noch nicht angezeigt haben, dies alsbald nachzuholen.
Hierzu reicht eine formlose schriftliche Mitteilung an die Gemeindeverwaltung, Herrn Wagner, oder per E-mail an

Gerne erhalten Sie von uns auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung über den Eingang Ihrer Anzeige.