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Verkehrsrechtliche Anordnung

Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) braucht man immer dann, wenn der öffentliche Straßenverkehr vorübergehend oder dauerhaft beeinflusst wird, also sobald man Schilder aufstellen, Verkehrsflächen sperren oder den Verkehr anders regeln will, als es die StVO vorsieht.

 

Typische Fälle, in denen eine VAO erforderlich ist

Baustellen

  • z. B. Fahrbahn- oder Gehwegsperrungen, Baustellenampeln, Umleitungen

Halteverbote

  • etwa für Umzüge, Container, Bauarbeiten oder Filmaufnahmen

Straßensperrungen

  • ganz oder teilweise (z. B. bei Veranstaltungen, Festen, Märkten)

Einschränkung von Geh- und Radwegen

  • Kran-, Hubsteiger- oder Arbeitsstelleneinsätze im Straßenraum

Temporäre Verkehrszeichen

  • (auch „nur“ ein mobiles Halteverbot!)

Veranstaltungen

  • Demonstrationen, Sportevents, Karnevalsumzüge etc.
     

Wann man keine VAO braucht!

  • Auf Privatgrund, der nicht öffentlich zugänglich ist

  • Wenn keine Verkehrsflächen betroffen sind

  • Bei rein internen Maßnahmen ohne Einfluss auf den öffentlichen Verkehr


Wo beantragt man eine Verkehrsrechtliche Anordnung?

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde:

  • Für Gemeindestraßen: Gemeinde Neukirchen vorm Wald, Straßenverkehrsamt
    Rudolf Miethaner, Telefon 08504 9152-22

  • Für Bundes- und Kreisstraßen: die Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Passau
    Telefon 0851 397-4352

 

Wichtig!

Ohne Verkehrsrechtliche Anordnung...

  • sind aufgestellte Schilder rechtlich unwirksam!

  • haftest du im Schadensfall voll!

  • drohen Bußgelder und der sofortige Rückbau!

Das Aufstellen der Beschilderung

  • darf nur von Personen erfolgen, die eine dazu notwendige Ausbildung erfahren haben.

  • In der Regel hat jede Baufirma einschlägig geschultes Personal.

Kurz gesagt:

  • Sobald irgendwer im öffentlichen Verkehr dadurch eingeschränkt, umgeleitet oder gefährdet werden könnte, braucht man eine Verkehrsrechtliche Anordnung.