Verkehrsrechtliche Anordnung
Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) braucht man immer dann, wenn der öffentliche Straßenverkehr vorübergehend oder dauerhaft beeinflusst wird, also sobald man Schilder aufstellen, Verkehrsflächen sperren oder den Verkehr anders regeln will, als es die StVO vorsieht.
Typische Fälle, in denen eine VAO erforderlich ist
Baustellen
z. B. Fahrbahn- oder Gehwegsperrungen, Baustellenampeln, Umleitungen
Halteverbote
etwa für Umzüge, Container, Bauarbeiten oder Filmaufnahmen
Straßensperrungen
ganz oder teilweise (z. B. bei Veranstaltungen, Festen, Märkten)
Einschränkung von Geh- und Radwegen
Kran-, Hubsteiger- oder Arbeitsstelleneinsätze im Straßenraum
Temporäre Verkehrszeichen
(auch „nur“ ein mobiles Halteverbot!)
Veranstaltungen
Demonstrationen, Sportevents, Karnevalsumzüge etc.
Wann man keine VAO braucht!
Auf Privatgrund, der nicht öffentlich zugänglich ist
Wenn keine Verkehrsflächen betroffen sind
Bei rein internen Maßnahmen ohne Einfluss auf den öffentlichen Verkehr
Wo beantragt man eine Verkehrsrechtliche Anordnung?
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde:
Für Gemeindestraßen: Gemeinde Neukirchen vorm Wald, Straßenverkehrsamt
Rudolf Miethaner, Telefon 08504 9152-22Für Bundes- und Kreisstraßen: die Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Passau
Telefon 0851 397-4352
Wichtig!
Ohne Verkehrsrechtliche Anordnung...
sind aufgestellte Schilder rechtlich unwirksam!
haftest du im Schadensfall voll!
drohen Bußgelder und der sofortige Rückbau!
Das Aufstellen der Beschilderung
darf nur von Personen erfolgen, die eine dazu notwendige Ausbildung erfahren haben.
In der Regel hat jede Baufirma einschlägig geschultes Personal.
Kurz gesagt:
Sobald irgendwer im öffentlichen Verkehr dadurch eingeschränkt, umgeleitet oder gefährdet werden könnte, braucht man eine Verkehrsrechtliche Anordnung.



