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Wasserentnahmesperre

Vollzug des Wasserrechts;
Untersagung der Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz sowie von Grundwasser aufgrund erheblicher
Niedrigwassersituation im Landkreis Passau

 

Das Landratsamt Passau erlässt folgende
Allgemeinverfügung

 

1. Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser
wird im Landkreis Passau zu folgenden Zwecken untersagt:

a) Befüllung und Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen,
    Wasserspielanlagen und Wasserbehältern,
b) Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden u. ä. in privaten Haus-, Klein-
    und Schrebergärten (nicht betroffen sind Friedhöfe),
c) Bewässern von Beeten in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten in der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr,
d) Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen,
    auch Golf- und Sportplätzen,
e) Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen
    der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. bei Einsatzfahrzeugen),
f) Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung,
    soweit dies nicht behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
g) Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Dächern, Straßen, Hof- und Wegflächen
    und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.

  1. Das Verbot der Nr. 1 gilt bezüglich Grundwasser sowohl für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen als auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher Zulassung.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum 15.09.2026 befristet.
    Sofern die Niedrigwassersituation über den 15.09.2026 fortbesteht, kann die Frist verlängert werden.

  3. Sofern Entnahmen zu den unter Nr. 1 untersagten Zwecken aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und
    dem Grundwasser vor Fristende ohne Gefährdung des mengenmäßigen Zustandes wieder möglich sind,
    tritt diese Allgemeinverfügung außer Kraft.
    Dies wird öffentlich bekanntgegeben.

  4. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  5. Auf Antrag kann eine Ausnahme zur Nr. 1 dieses Bescheides erteilt werden, sofern die
    Wasserentnahme wasserwirtschaftlich vertretbar ist und überwiegend dem Wohl der
    Allgemeinheit dient oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

  6. Es werden keine Kosten erhoben.

 

Gründe
I.

Mit Schreiben vom 03.08.2026 teilte das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf (im weiteren Verlauf: WWA) mit, dass aufgrund einer extremen Niedrigwassersituation kurzfristiger Handlungsbedarf zur Vermeidung von Umweltschäden an sämtlichen Grundwasserkörpern im Landkreis Passau besteht.
Wegen der seit Monaten anhaltenden Trockenheit befindet sich Bayern in einer außergewöhnlichen Niedrigwassersituation. Nach dem aktuellen Niedrigwasser-Lagebericht Bayern (www.nid.bayern.de) vom 07.08.2026 ist bereits der fünfte Monat in Folge zu trocken ausgefallen. 84 Prozent der oberflächennahen Grundwassermessstellen sowie Quellen und 79 Prozent der Messstellen der tieferen Grundwasserstockwerke weisen niedrige oder sehr niedrige Wasserstände auf. In zahlreichen Regionen, insbesondere in Südbayern, werden hier neue Niedrigstwerte erreicht. Auch im Gebiet des Landkreises Passau ist eine erhebliche Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper festzustellen. Die Grundwassermessstelle Pockinger Heide (Nr. 18125) verzeichnet seit mehreren Tagen historische Niedrigstwasserstände, weitere Grundwassermessstellen (Hart Aigen Nr. 18122, Poigham Nr. 18126 und Walchsing Nr. 18128) liegen nur geringfügig über ihren bisherigen Niedrigstwerten. Ebenso weisen die Quellschüttungsmessungen (Hochholz Quellen I–VI Nr. 18520 und Rassreuth Quelle Nr. 18519) deutlich geringere Quellschüttungsmengen auf. Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf sieht daher aus fachlicher Sicht zur Vermeidung von Umwelt- schäden an Grundwasserkörpern im Landkreis Passau kurzfristigen Handlungsbedarf.
 

II.

  1. Das Landratsamt Passau ist als untere Wasserrechtsbehörde sachlich und örtlich für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz – BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz-BayVwVfG).

  2. Die Nrn. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung haben ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. §§ 5, 46 Abs.1, § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 WHG, hilfsweise § 13 WHG.
        Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG ordnet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
    Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
    Die derzeitige Niedrigwassersituation führt zu einer erheblichen Belastung der Grundwasserkörper. Eine Verbesserung dieses Zustands ist auch in den kommenden Wochen nicht zu erwarten, vielmehr geht das WWA aufgrund eines bereits grundsätzlich niederschlagsarmen Jahres in Verbindung mit vorangegangenen sowie der aktuell andauernden Hitzeperiode von weiter sinkenden Grundwasserständen und Quellschüttungen aus, so dass sich die Niedrigwassersituation weiter verschärfen wird.
    Zugleich steigt wegen der erheblichen Trockenheit und Hitze der Bedarf an Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie an Grundwasser u. a. zur Feldbewässerung und Bewässerung von privaten Gärten und Rasenflächen oder von Sportanlagen. Das bereits bestehende Ungleichgewicht zwischen Grundwasserentnahmen und Grundwasserneubildung wird durch diese Entnahmen weiter verstärkt. 
    Ein guter mengenmäßiger Zustand des Grundwassers kann mit dieser Vielzahl an Nutzungen nicht mehr gewährleistet werden, die Grundwasserstände sinken bereits seit geraumer Zeit in einem nicht unerheblichen Maß. Es ist daher wasserwirtschaftlich geboten, Maßnahmen zu ergreifen und bestimmte Nutzungen des Grundwassers zu untersagen.
    Legitimer Zweck der Untersagung der in Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Benutzungen ist die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung und somit die Gewährleistung eines guten mengenmäßigen Grundwasserzustands.
    Die Untersagungen sind sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und geeignet, um diesen Zweck zu erreichen: Durch eine Verringerung der Entnahmen aus dem Grundwasser wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich Grundwasserstände erholen können.
    Die Untersagung der in Nr. 1 aufgeführten Nutzungen ist auch erforderlich, da mildere Mittel, die den Zweck im selben Maße fördern, nicht ersichtlich sind. Von einer Einschränkung der Benutzungen kann aufgrund der angespannten Lage nicht abgesehen werden, um die Trink- und Brauchwasserversorgung aus Grundwasser und Quellen sowie die für die Lebensmittel- und Futtermittelproduktion erforderliche Bewässerung von Flächen dauerhaft sicherzustellen. Diese Benutzungen dienen der Versorgung der Bevölkerung, Einschränkungen in diesen Bereichen gehen mit schwerwiegenden Folgen für Bevölkerung, Industrie und Landwirtschaft einher und haben daher Vorrang gegenüber den unter Nr. 1 genannten, nicht zwingend lebens- und haushaltsnotwendigen Benutzungen.
    Eine Differenzierung zwischen erlaubnisfreien und wasserrechtlich gestatteten Entnahmen zu den unter Nr. 1 genannten Zwecken erscheint dabei nicht zielführend: Erlaubnispflichtige Entnahmen, die in nicht unerheblichen Mengen stattfinden, können zur Zielerreichung ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG grundsätzlich erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, die aufgrund der Kumulationswirkung ebenfalls mengenmäßig bedeutsam sind.
    Die genannten Einschränkungen sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung untersagten Entnahmezwecke sind im Lebensumfeld nachrangig; deren Einschränkung beschneidet die Rechte von Einzelpersonen nicht erheblich. In Anbetracht der überragenden Bedeutung des Grundwassers für Mensch, Natur und Umwelt müssen ggf. bestehende Einzelinteressen aufgrund der bereits jetzt bestehenden Ausnahmesituation zurücktreten.
     

  3. Sofern die Beschränkung bestehender Gestattungen auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 WHG nicht möglich ist, wird die Untersagung hilfsweise auf § 13 WHG gestützt.
    Nach § 13 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. d WHG können Maßnahmen durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Grundwassereigenschaften angeordnet werden. Insoweit Bewilligungen bzw. alte Rechte vorliegen, wird auf § 13 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG verwiesen.
    Zweck der nachträglichen Nebenbestimmung in Form der Untersagung von Wasserentnahmen aus dem Grundwasser für den Zeitraum der aktuellen Niedrigwassersituation ist die Vermeidung von nachteiligen Veränderungen des Grundwasserhaushalts durch die Wasserentnahme. Auf die Ausführungen unter 2. wird inhaltlich verwiesen.
    Auch diese Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.
    Der Erlass dieser Nebenbestimmung ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und geeignet, den legitimen Zweck, einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserhaushalts entgegenzuwirken, zu fördern.
    Mildere Mittel wie beispielsweise eine bloße mengenmäßige Begrenzung der Wasserentnahme sind nicht im selben Maße förderlich, da jede weitere Wasserentnahme ein erhöhtes Schadenspotential am Grundwasser bedeutet. Insoweit andere Rechtsgüter überwiegen sollten oder die Untersagung zu einer unbilligen Härte führt, besteht die Möglichkeit der Ausnahme entsprechend Nr. 6 dieser Allgemeinverfügung. 
    Die Anordnung der Nebenbestimmung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. So berechtigt eine wasserrechtliche Gestattung zwar den Inhaber zur Entnahme von Wasser. Hier kann von einer nachträglichen Einschränkung dieser Berechtigung jedoch nicht abgesehen werden; das Einzelinte- resse des Gestattungsinhabers muss in Anbetracht der derzeit herrschenden Niedrigwassersituation und der damit einhergehenden Gefahr einer Verschlechterung des quantitativen und qualitativen Zustands des Grundwasserhaushalts zurücktreten. Es wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

  4. Soweit die Nutzung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz durch die Allgemeinverfügung untersagt wird, richtet sich dies nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 5 WHG.
    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG ist jede Person dazu verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten.
    Es handelt sich bei Wasser im öffentlichen Versorgungsnetz zwar nicht um ein Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 WHG, jedoch wirkt die Nutzung dieses Wassers zumindest mittelbar auf das Grundwasser ein und beeinflusst dessen Eigenschaften sowie dessen Leistungsfähigkeit.
    Auch wenn die Benutzung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht zwangsläufig eine erhöhte Grundwasserentnahme durch den Trinkwasserversorger bedeutet, ist bei anhaltend heißen Temperaturen mit einem erhöhtem Trinkwasserverbrauch zu rechnen. Insbesondere in Bereichen des Bayerischen Waldes gab es bereits in der Vergangenheit in den Sommermonaten immer wieder Zustände, in denen die kommunale Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleistet war und Wasser zugeführt werden musste. 
    Durch die unter Nr. 1 genannten Nutzungen wird zusätzliches Wasser aus dem Versorgungsnetz entnommen. Dies bedeutet in Verbindung mit dem bereits zu erwartenden hohen Trinkwasserverbrauch eine weitere Belastung der überwiegend aus Grundwasser und Quellen sichergestellten Wasserversorgung und damit in der Folge eine mengenmäßige Erhöhung der Entnahmemenge durch die Trinkwasserversorger.
    Darüber hinaus spricht § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG ausdrücklich von der sparsamen Verwendung von Wasser und benutzt nicht den Begriff des Gewässers im Sinne des Wasserrechts. Angesichts der bestehenden Niedrigwassersituation ist es im Hinblick auf die gesetzlich normierte sparsame Verwendung von Wasser geboten, die unter Nr. 1 aufgeführten Benutzungen zu untersagen.
    Die Untersagung dient der Sicherstellung eines sorgsamen, nachhaltigen und sparsamen Umgangs mit Wasser sowie der mittelbaren Abwehr der Gefahr einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften des Grundwassers sowie der mittelbaren Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes.
    Sie ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und fördert insbesondere den sparsamen Umgang mit Wasser sowie mittelbar die Leistungsfähigkeit des Grundwasserkörpers.
    Die Allgemeinverfügung ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erfüllen, da mildere Mittel, die einen sparsamen Wasserverbrauch gewährleisten und damit die Grundwasserkörper schützen, nicht ersichtlich sind. Die unter Nr. 1 genannten Zwecke stellen sich als nachrangig gegenüber wichtigeren Nutzungen wie Trinkwasserversorgung oder gewerblichen Nutzung von Wasser, insbesondere im Nahrungsmittelbereich, dar. Diese Nutzungen dienen der Daseinsvorsorge der Bevölkerung und stehen grundsätzlich im überwiegenden, wenn nicht überragenden Interesse der Allgemeinheit. Ähnlich bedeutsam ist auch die Versorgung mit Löschwasser, die in der Regel ebenfalls über das öffentliche Versorgungsnetz gewährleistet wird.
    Auch ein reiner Appell oder eine Infokampagne erscheinen zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr ausreichend, um den sparsamen Verbrauch von Wasser aus dem Versorgungsnetz zu fördern. In den vergangenen Wochen wurde medial wiederholt auf niedrige Wasserstände, insbesondere in Fließgewässern, aber auch im Grundwasser, hingewiesen. Um sicherzustellen, dass Wasser in dieser kritischen Phase nicht für nachrangige Zwecke verwendet wird, kann von einem wasserrechtlichen Einschreiten nicht mehr abgesehen werden.
    Auch steht kein milderes Mittel zur Verfügung, um die mittelbaren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt auszugleichen. So werden diejenigen Zwecke untersagt, die im Verhältnis nachrangig zu den bedeutenderen Nutzungen sind.
    Die Rechtsform der Allgemeinverfügung zur Untersagung der Nutzung des Wassers aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu den unter Nr. 1 genannten Zwecken ist auch angemessen. Das Einzelinteresse an den genannten Zwecken muss gegenüber dem Allgemeininteresse eines geordneten Wasserhaushaltes sowie der Versorgung mit Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zurückstehen. Die unter Nr. 1 genannten Nutzungen sind im Verhältnis hierzu nachrangig. Darüber hinaus wird durch die Befristung gewährleistet, dass die Einschränkung nicht unverhältnismäßig lange die Handlungsfreiheit im Rahmen des allgemeinen Verbrauchs von Wasser einschränkt.
     

  5. Die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum 15.09.2026 stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt mit einer Befristung versehen werden. Diese ergeht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen. Die Dauer der Maßnahme orientiert sich an der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf über die voraussichtliche Entwicklung der Niedrigwassersituation. Die Verhältnisse hängen maßgeblich von den Witterungsbedingungen ab und können derzeit nicht zuverlässig für einen längeren Zeitraum vorhergesagt werden.
    Sollte die Niedrigwassersituation über den 15.09.2026 hinaus fortbestehen, kann die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung verlängert werden. Die Möglichkeit der Fristverlängerung ergibt sich aus Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG.

  6. Die Allgemeinverfügung tritt nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  7. Die Regelung zum vorzeitigen Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung richtet sich nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Sobald aufgrund der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf eine uneingeschränkte Wasserentnahme aus dem Grundwasser wieder ohne nachteilige Auswirkungen auf den quantitativen und qualitativen Zustand des Grundwasserhaushalt und ohne einer damit einhergehenden Gefährdung des
    Naturhaushalts sowie ohne Beeinträchtigung bestehender Grundwasserbenutzungen - insbe- sondere der Trinkwasserversorgung - möglich ist, entfällt das angeordnete Entnahmeverbot für die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung aufgezählten Zwecke. Die Allgemeinverfügung tritt in diesem Fall mit der öffentlichen Bekanntgabe des Wegfalls der Niedrigwassersituation außer Kraft.

     

  8. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolgt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse, um eine weitere Wasserentnahme aus dem Grundwasser und dem öffentlichen Versorgungsnetz zu den in Nr. 1 untersagten Zwecken unverzüglich zu unterbinden.
    Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll verhindert werden, dass sich die bereits bestehenden Niedrigwasserverhältnisse durch fortgesetzte, nicht zwingend notwendige Wasserentnahmen weiter verschärfen und hierdurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt eintreten. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit der Grundwasserkörper nachhaltig beeinträchtigt wird.
    Der Schutz des Grundwassers liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Dieses Interesse überwiegt die Interessen einzelner Betroffener, die Wasserentnahme bis zur Bestandskraft der Allgemeinverfügung fortzusetzen.
    Das Entnahmeverbot kann seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn es sofort vollziehbar ist. Würde zunächst die Bestandskraft der Allgemeinverfügung abgewartet, bestünde die Gefahr, dass durch fortgesetzte Wasserentnahmen erhebliche sowie irreversible Schäden am Grundwasser eintreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher erforderlich und angemessen.
     

  9. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG. Der Erlass der Allgemeinverfügung ergeht im überwiegend öffentlichen Interesse.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
 

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg, Haidplatz 1
 

(Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg)

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Gez.
Cornelia Wasner-Sommer
Stellvertreterin des Landrats